Satzung

Satzung der „Fritz-Wunderlich-Gesellschaft e.V.“ – Zweite Neufassung der Gründungssatzung vom 17.09.1986

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Fritz-Wunderlich-Gesellschaft e.V.“ (nachträglich Verein genannt), er hat seinen Sitz in Kusel und ist unter dem Aktenzeichen „VR Kusel 1385“ in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kaiserslautern eingetragen. 

§2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Andenkens an den Kammersänger Fritz Wunderlich, geboren am 26.09.1930, gestorben am 17.09.1966.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

die Veranstaltung von Konzerten

die Förderung junger Künstler, insbesondere aus der Kuseler Region

die Weiterverbreitung und Wiederauflage von Fritz Wunderlich-Tonträgern und Rundfunkaufnahmen

die Verbreitung bzw. Herausgabe von Büchern und Druckerzeugnissen Fritz Wunderlich betreffend

die Förderung der wissenschaftlichen Beschäftigung mit Fritz Wunderlich

wie auch die Pflege der Fritz-Wunderlich-Dokumentation im Archiv der Fritz-Wunderlich Gesellschaft e.V. im Stadt-und Heimatmuseum Kusel.

Die Förderung der wissenschaftlichen Beschäftigung mit Fritz Wunderlich

Die Veranstaltung von Konzerten in Bezug auf Fritz Wunderlich

Die Verbreitung bzw. Herausgabe von Büchern, Druckerzeugnissen und Tonträgern

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung. 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Beiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dieser ist zu den vom Verein festgelegten Terminen fällig und wird vom Verein eingezogen.

§5 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie auch juristische Personen.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes darf nur aus besonderen Gründen abgelehnt werden.

Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen und eine Abstimmung über seine Aufnahme verlangen.

Jedes Mitglied sollte sich bemühen, den Verein nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen; es ist verpflichtet, die festgelegten Beiträge zu entrichten und den Bestimmungen dieser Satzung Folge zu leisten.

§6 Ausscheiden von Mitgliedern

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austrittserklärung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres oder durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig; er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Gesamtvorstandes.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf begründeten Antrag des Vorstandes.

Entrichtete Beiträge werden nicht erstattet.

§7 Ehrenmitgliedschaft

Die Ernennung zum „Ehrenmitglied“ hat außerordentliche Verdienste um das Kulturschaffen im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen zur Voraussetzung.

Sie erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung und ist dem ernannten Ehrenmitglied schriftlich mitzuteilen.

Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, dürfen darüber hinaus an allen Sitzungen und Abstimmungen des Vereins teilnehmen und sind beitragsfrei.

§8 Organe

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung,

der Vorstand.

§9 Mitgliederversammlung (MV)

Die MV trifft als oberstes Vereinsorgan folgende Grundsatzentscheidungen:

Wahl des Vorstandes

Entlastung des Vorstandes

Wahl zweier Rechnungsprüfer

Satzungsänderungen

Festsetzung des Mitgliedsbeitrages- Ausschluss von Vereinsmitgliedern

Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Einmal im Jahr findet eine ordentliche MV statt. Sie wird vom/von der Ersten Vorsitzenden, bei dessen /deren Verhinderung vom/von der Zweiten Vorsitzenden geleitet.

Ist auch dieser/diese verhindert , wählt die MV aus ihrer Mitte den die Versammlungsleiter/in.

Ist der/die Schriftführer/in verhindert, so wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen/e Vertreter/in.

Die MV wird spätestens vier Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder an die letzte dem Verein bekannte Anschrift per Post, Fax oder E-mail.

In dieser MV erstattet der Vorstand Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäfts- jahr, insbesondere über die Vermögensverhältnisse des Vereins. Über die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung haben die Rechnungsprüfer/innen zu berichten.

Anträge der Mitglieder, über die die MV entscheiden soll, sind spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich bei dem/der Ersten oder Zweiten Vorsitzenden einzureichen. Über die Zulassung der Anträge zur MV entscheidet der Vorstand.

Über die Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse der MV ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von dem /der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung (a.o. MV)

Eine a.o. MV ist unverzüglich einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder schriftlich einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen und unter Darlegung der Gründe eine Beschlussfassung wünschen, die nur eine MV treffen kann.

Eine a.o. MV kann auch jederzeit einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

Für die Einberufung und die Durchführung der a.o. MV gelten die Bestimmungen des § 9 dieser Satzung.

§11 Beschlussfassung

Sowohl die MV als auch die a.o. MV beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Für Satzungsänderungen ist eine zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen.

Auf Antrag eines stimmberechtigten anwesenden Mitgliedes ist geheim abzustimmen.

Geheim abzustimmen ist auch dann, wenn für ein Vereinsamt mindestens zwei Kandidaten/innen vorgeschlagen werden.

§12 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

dem/der Ersten Vorsitzenden

dem/der Zweiten Vorsitzenden

dem/der Schatzmeister/in

dem/der Schriftführer/in

mindestens einem/einer Beisitzer/in

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird dieses Vorstandsmitglied erst in der folgenden Mitgliederversammlung ersetzt beziehungsweise bestätigt.

Scheidet der/die Erste oder Zweite Vorsitzende vorzeitig aus, ist umgehend eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

Mit Ausnahme der Funktion des/der Ersten und Zweiten Vorsitzenden können die übrigen Funktionen auch in Personalunion ausgeübt werden.

Geschäftsführender Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind nur der/die Erste und Zweite Vorsitzende. Jeder/jede von ihnen ist einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.

Soweit einzelne Funktionen anderen Vorstandsmitgliedern zugewiesen sind, führen diese die ihren Fachbereich betreffenden Vereinsgeschäfte, unterliegen aber dabei den Weisungen des/der Ersten oder Zweiten Vorsitzenden.

Der Vorstand trifft alle Entscheidungen, soweit sie keine Grundsatzentscheidungen im Sinne des § 9 dieser Satzung sind.

Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Bei der Beschlussfähigkeit entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§13 Haftpflicht

Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Personen- oder Sachschaden, die sie sich bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen oder sonstigen Verkehrsmitteln, bei Unfällen oder sonstigen Schadensereignissen zuziehen.

§14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch die Mitgliederversammlung.

Wird dies beschlossen, hat die Mitgliederversammlung sofort zwei Liquidatoren/innen zu benennen. Die Liquidation erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. In der letzten Mitgliederversammlung berichten die Liquidatoren/innen über die Auflösung des Vereinsvermögens. Dieses fällt an die Stadt Kusel, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des ursprünglichen Vereinszweckes gemeinnützig zu verwenden hat.

§15 Inkrafttreten

Diese zweite Neufassung der Gründungssatzung vom 17. 09. 1986 wurde in der Mitgliederversammlung am 26. 9. 2009 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.